Fahrordnung

FÜR DAS BEFAHREN DES NÜRBURGRINGS

Stand: Februar 2025

Der Nürburgring (Nordschleife und/ oder Grand-Prix-Strecke) wird an veranstaltungs- und testfreien Tagen für touristische Fahrten (Touristenfahrten) freigegeben. Für diese Fahrten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.

§ 1 – FAHRERLAUBNIS

  1. Das Befahren des Nürburgrings ist nur mit Kraftfahrzeugen erlaubt, die der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. 

    Für Motorräder ist die Teilnahme nur auf der Grand-Prix-Strecke möglich.

    Von den Touristenfahrten ausgeschlossen sind Kraftfahrzeuge,
    > deren eingetragene Höchstgeschwindigkeit weniger als 130 km/h beträgt
    > mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3.5t
    > die nicht dem fahrdynamischen Charakter eines PKW entsprechen (z.B. Pick-Ups, Transporter, Wohnmobile, etc.). Dies gilt unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht
    > wie Quads, Trikes, Karts sowie formelähnliche Fahrzeuge
    > mit folgenden spezifischen Umbauten:
        > Ohrensitzen (egal ob Fahrer- und Beifahrersitz)
        > umgerüstete bzw. nicht serienmäßige, abnehmbare Lenkräder
        > HANS-System (Head and Neck Support)
        > ungepolsterter Käfig
        > Spoiler oder Aerodynamikbauteile, die über die eigentlichen
           Fahrzeugmaße hinausragen bzw. scharfkantig sind
  2. Jeder Fahrzeugführer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Die Nutzung der Touristenfahrten ist entgeltlich, somit muss der Fahrzeugführer entweder über entsprechendes Guthaben oder eine gültige Saisonkarte verfügen. 
  3. Fahrzeugführer eines nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges müssen einen Versicherungsnachweis bei sich führen.
  4. Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit einem gültigen Kennzeichen vorne und hinten ausgestattet sein.
  5. Die Teilnahme an den Touristenfahrten mit Saisonkarten ist nur in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument gestattet.
  6. Die Gültigkeit der Saisonkarte ist begrenzt auf die Dauer der Saison. Die Saison endet spätestens am 31.12. eines jeden Jahres. Die Saisonkarte ist personalisiert und somit – auch nicht hinsichtlich der Nutzung im Einzelfall – nicht übertragbar. Saisonkarten sind von der Rückgabe ausgeschlossen und damit nicht auszahlbar, auch nicht in Teilbeträgen. Dies gilt auch für das allgemeine Widerrufsrecht, sofern die Karte nachweislich in dieser Zeit schon zum Einsatz gekommen ist.
  7. Die NG behält sich vor, Fahrzeuge mit optisch erkennbaren Mängeln von den Touristenfahrten auszuschließen. Ersatzansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.

§ 2 – BENUTZUNG DES NÜRBURGRINGS

  1. Die Einfahrt zum Nürburgring, wie auch die Ausfahrt, darf nur über die hierfür eingerichteten und kenntlich gemachten Stellen erfolgen.
  2. Der Nürburgring ist eine Einbahnstraße und wird ausschließlich in Uhrzeigerrichtung befahren.
  3. Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen. Es gilt das Rechtsfahrgebot. Überholen ist nur links gestattet. Driften ist verboten.
  4. Auf dem gesamten Nürburgring, einschließlich der Seitenstreifen, besteht absolutes Halteverbot, ausgenommen hiervon sind besonders gekennzeichnete Flächen. Verunfallte Fahrzeuge, sowie Fahrzeuge mit technischen Defekten, sind von diesem Verbot ausgeschlossen. Ebenso verboten ist das Wenden und Rückwärtsfahren auf dem Nürburgring.
  5. Ist ein Fahrzeug nicht mehr uneingeschränkt fahrbereit oder es treten Betriebsmittel aus, hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug unverzüglich in sicherer Position auf dem Randstreifen oder einer dafür geeigneten Stelle abzustellen. Der Vorfall ist unverzüglich zu melden (Tel.: 08000-302 112). Die Insassen haben sich möglichst hinter die Leitplanken in Sicherheit zu bringen. Ggf. ist der nachfolgende Verkehr aus sicherer Position zu warnen. Darüber hinaus ist das Fahrzeug, nach näherer Weisung des Sicherheitspersonals, durch den vom Nürburgring autorisierten Abschleppdienst aus dem Streckenbereich abschleppen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Fahrzeugführers. Private Abschleppfahrten sind nicht erlaubt.
  6. Motorradfahrer müssen komplette Schutzkleidung tragen.
  7. Autofahrer müssen angeschnallt sein, dies gilt auch für Personen auf den Rücksitzen. Kinder müssen mit den entsprechenden Rückhaltesystemen gesichert werden.
  8. Im Bereich von Unfall- und sonstigen Gefahrenstellen gilt absolutes Überholverbot. Diese sind in angemessener Geschwindigkeit, höchstens aber mit 50 km/h zu passieren. Die Signalgebung des eingesetzten Streckensicherungspersonals, der Lightpanels und der Streckensicherungsfahrzeuge ist unbedingt zu beachten. Missachtungen werden mit Fahrverbot geahndet.
  9. Die ausgehängten Sicherheitsregeln und -hinweise sind einzuhalten.
  10. Jegliche kommerzielle Nutzung des NG-Geländes bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch die NG. 
  11. Bei den Touristenfahrten ist jegliche Art von Zeitmessung untersagt. Dies gilt auch für die sogenannten BTG-Zeiten. Alle Arten von Zeitmessgeräten sind vor Antritt der Fahrt außer Betrieb zu nehmen. Das Personal von NG ist berechtigt, bei Missachtung den Antritt der Fahrt zu verweigern bzw. ein generelles Fahrverbot auszusprechen. Die Touristenfahrten dienen generell nicht zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten.

§ 3 – GESCHWINDIGKEIT

  1. Bei den Touristenfahrten müssen die Grundregeln der Fahrgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 StVO eingehalten werden (siehe unteren Auszug aus der StVO).
  2. Rennen mit Kraftfahrzeugen sind entsprechend § 315 d StGB verboten. Dies schließt Geschwindigkeitsrekordversuche einzelner Kraftfahrzeuge ausdrücklich ein.
  3. Geschwindigkeitsbeschränkungen sind einzuhalten.

§ 4 – HAFTUNG UND SCHÄDEN

  1. Das Befahren des Nürburgrings erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung der NG und der von ihr gestellten Personen. Dies gilt insbesondere für Schäden des Benutzers, die ihm aufgrund eigener Verstöße gegen die in §§ 2 und 3 geregelten Verpflichtungen entstanden sind. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen und nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen.
  2. Unfälle, technische Defekte sowie Beschädigungen an der Fahrbahn, den Banketten, den Einzäunungen, den Leitplanken oder anderen Einrichtungen des Nürburgrings sind unverzüglich dem Personal der NG zu melden. Zuwiderhandlungen werden als Unfallflucht zur Anzeige gebracht. Die entstandenen Schäden werden in einem Schadensprotokoll aufgenommen und sind vom Schädiger zu unterschreiben. Die Kosten für die Schadensbeseitigung, hierunter fällt auch der Einsatz des Streckensicherungspersonals bzw. der Streckensicherungsfahrzeuge, gehen zu Lasten des Verursachers. Die Stundentarife, die dem Verursacher von Unfällen, Streckenverunreinigungen etc. für Personal- und/oder Fahrzeugeinsätze berechnet werden, können auf Verlangen beim Streckenmanagement eingesehen werden. Die Geltendmachung eines im Einzelfall nachzuweisenden höheren Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Diese Regelung gilt auch für Einsätze, die nicht unfallbedingt sind, sondern auf einen technischen Defekt des Fahrzeuges oder auf den Verlust von Betriebsmitteln zurückzuführen sind.
  3. Die NG hat das Recht, wegen aller durch den Benutzer verursachten Schäden gem. Abs. 2 eine angemessene Abschlagszahlung in bar zu verlangen.

§ 5 – TAXIFAHRTEN

  1. Die Durchführung kommerzieller Taxifahrten ob entgeltlich oder unentgeltlich, im Rahmen der Touristenfahrten ist ohne Genehmigung durch die NG untersagt. Eine kommerzielle Taxifahrt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Personenbeförderung Dritter, die der Erzielung oder Anbahnung eines unmittelbaren oder mittelbaren Gewinns und/oder Leistungserfolges dient. Hierzu zählt insbesondere die Anbahnung oder Vertiefung von Geschäftsbeziehungen zu Dritten, Verknüpfung mit weiteren Leistungen des Ausrichters und/oder Durchführenden der Taxifahrten, Firmenincentives (intern, extern), Gewinnspiele sowie das Versteigern von Mitfahrgelegenheiten über Internetauktionshäuser wie „eBay“ und das Anbieten solcher Fahrten über Internetseiten, Zeitungsanzeigen etc.
  2. Ein Verstoß gegen Abs. 1 zieht ein sofortiges Hausverbot nach sich.

§ 6 – LÄRM / UMWELT

  1. Jegliche Schädigung der Umwelt ist unverzüglich der NG zu melden.
  2. Fahrzeuge, die die im Fahrzeugschein eingetragenen Lärmgrenzwerte bezüglich der Stand- und Fahrgeräusche nicht einhalten, sind vom Befahren des Nürburgrings ausgeschlossen. Außerdem dürfen der Lärmgrenzwert gemäß Nahfeldmessmethode (95 dB(A)) sowie der von der NG festgelegte maximale Schallleistungspegel (130 dB(A), gemessen bei der Vorbeifahrt) nicht überschritten werden. Die NG führt an der Strecke Schallmessungen durch und schließt Fahrzeuge, die die vorgenannten Lärmgrenzwerte überschreiten, von den Touristenfahrten aus. Dies erfolgt auch dann, wenn die Lärmgrenzwerte, die im Fahrzeugschein eingetragen sind, eingehalten werden. Ausgeschlossen werden ebenfalls Fahrzeuge mit defekter oder unzulässig veränderter Auspuffanlage.
  3. Ersatzansprüche oder Ansprüche auf Rückzahlung der Fahrgebühr bestehen bei einem gem. Abs. 2 ausgesprochenen Fahrverbot nicht.

§ 7 – SONSTIGES

  1. Den Weisungen des Personals der NG ist unbedingt Folge zu leisten.
  2. Foto-, Film- und Videoaufnahmen während der laufenden Touristenfahrten sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die NG. Inhaber von Fahrerlaubnissen gemäß § 1, die selbst während des Befahrens des Nürburgrings nicht von Dritten (auch kommerziellen Fotografen) fotografiert oder gefilmt werden wollen, haben vor Auffahrt auf den Nürburgring im Seitenbereich der Front- und Heckscheibe durch Anbringen von Hinweiszeichen zu dokumentieren, dass diese solchen Foto- oder Filmaufnahmen widersprechen. Die entsprechenden Hinweiszeichen erhalten Sie im Ticketcontainer.
  3. Jegliche Art der gewerblichen Nutzung der Touristenfahrten bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die NG. Fahrertrainings oder Einweisungsfahrten durch dritte Anbieter oder Privatpersonen sind während der Touristenfahrten grundsätzlich verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Fahrschulen.
  4. Einweisungsfahrten (Guidefahrten) jeglicher Art paarweise oder in Kolonne als auch Lehrgangsformate sind verboten. Zuwiderhandlungen werden mit einem Fahrverbot für die entsprechenden Fahrer geahndet. Ersatzansprüche oder Ansprüche auf Rückzahlung der Fahrgebühr bestehen im Falle eines solchen Fahrverbotes nicht.
  5. Schulungsfahrten, die der Erhöhung der Sicherheit bei den Touristenfahrten dienen, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der NG.
  6. Im Falle eines Verlustes der Saisonkarte, ist dieser binnen 48 Stunden der NG zwecks Ausstellung einer Ersatzkarte zu melden. Sollte nicht binnen 48 Stunden ab Feststellung des Verlustes eine entsprechende Meldung bei der NG eingehen, wird keine Ersatzkarte zur Verfügung gestellt. Bei rechtzeitiger Verlustmeldung gibt die NG eine Ersatzkarte aus. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr fällig.
  7. Die NG behält sich vor, stichprobenartig die Identität des Saisonkartenbenutzers sowie aller registrierten Nutzer zu überprüfen. Im Falle des Missbrauchs der Saisonkarte oder registrierten Karte (z. B. Übertragung) wird das Konto des Nutzers ohne Erstattung des Kaufwertes gesperrt. Weiterhin behält es sich die NG vor, den jeweiligen Personen ein Fahrverbot zu erteilen und den Missbrauch anzuzeigen.
  8. Die NG führt in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen technische Kontrollen an der Zufahrt durch. Fahrzeuge, die dabei Mängel aufweisen bzw. eine Gefährdung für andere Nutzer darstellen, werden von den Touristenfahrten ausgeschlossen. Ersatzansprüche können hieraus nicht gestellt werden.
  9. Die Strecke kann jederzeit aus nicht vorhersehbaren Gründen (z. B. Unfall, Witterung, Streckenbeschaffenheit etc.) sofort gesperrt werden. Ersatzansprüche können daraus nicht gestellt werden.
  10. Die Datenschutzhinweise des NG finden Sie unter www.nuerburgring.de/datenschutz

§ 8 – SANKTIONEN

  1. Für schuldhafte Verstöße des Nutzers gegen die Fahrordnung wird zwischen dem Benutzer und der NG eine Vertragsstrafe in Höhe von € 250 (in Worten: Euro zweihundertfünfzig) für jeden Verstoß zu Gunsten der NG vereinbart. Durch die Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches neben der Vertragsstrafe ausdrücklich nicht ausgeschlossen.
  2. Die NG behält sich das Recht vor, bei erheblichen schuldhaften Verstößen gegen diese allgemeinen Bedingungen für das Befahren des Nürburgrings dem Benutzer Fahrverbot zu erteilen. Art und Umfang des Fahrverbots für die verschiedenen Verstöße können bei der NG erfragt werden.

§ 9 – WEBCAM

  1. Der Fahrzeugführer nimmt zur Kenntnis, dass sowohl an der Zufahrt zur Nürburgring Nordschleife als auch an der Start- und Zielgeraden der Grand-Prix-Strecke 360°-Webcams installiert sind, die im Internet durch folgende Links https://nuerburgring.panomax.com/grand-prix und https://panorama.nuerburgring.de/nordschleife-start und auf der Website des Nürburgrings abgerufen werden können. Die gezeigten Bilder werden in bestimmten Zeitabständen (frühestens nach 5 Minuten) aktualisiert. Personen werden verpixelt dargestellt und sind demnach auf den Bildern nicht zu erkennen. Die Archivfunktion wurde deaktiviert, so dass Bilder, die zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen wurden, nicht mehr eingesehen werden können.

Auszug aus der StVO § 3 Abs. 1

„Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“