FÜR DAS BEFAHREN DES NÜRBURGRINGS
IM RAHMEN DER AFTER WORK CLASSICS
Stand: April 2023
Für diese Fahrten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
§ 1 - FAHRERLAUBNIS
- Das Befahren des Nürburgrings ist nur mit Personenkraftwagen (PKWs) erlaubt, die der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen und älter als 30 Jahre sind (Beispiel: Veranstaltung 2023 = Baujahr ab 1993 abwärts). Fahrzeuge mit Überführungs-Kennzeichen (rote Nummern), Kurzzeitkennzeichen (03 und 04er Nummern) und Oldtimer-Wechselkennzeichen (07er Nummern) sind zugelassen sofern eine Haftpflichtversicherung vorliegt.
Von den After Work Classics ausgeschlossen sind Fahrzeuge, die bauartbedingt oder aufgrund ihres technischen Zustandes eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h unterschreiten, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t, mit Ohrensitzen (Fahrer und Beifahrer), mit umgerüsteten, bzw. nicht serienmäßigen, abnehmbaren Lenkrädern, mit HANS-System (Head And Neck Support), mit ungepolstertem Käfig, mit Ein- bzw. Anbauten, wie Spoiler oder Aerodynamikbauteile an Front und Heck des Fahrzeugs, die über die eigentliche Fahrzeugbreite bzw. - höhe hinausragen bzw. scharfkantig sind. Ebenso sind Quads, Trikes und Karts von der Teilnahme ausgeschlossen. Motorräder o.ä. sind nicht erlaubt. - Jeder Fahrzeugführer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Die Nutzung der Touristenfahrten ist entgeltlich, somit muss der Fahrzeugführer entweder über entsprechendes Guthaben oder eine gültige Saisonkarte verfügen.
- Fahrzeugführer eines nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges oder der obengenannten Fahrzeuge mit Sonderkennzeichen müssen einen Versicherungsnachweis bei sich führen.
- Das Befahren der Rennstrecken mit Saisonkarten ist nur in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument gestattet.
- Die NG behält sich vor, Fahrzeuge mit optisch erkennbaren Mängeln von den After Work Classics auszuschließen. Ersatzansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.
§ 2 - BENUTZUNG DES NÜRBURGRINGS
- Die Einfahrt zum Nürburgring, wie auch die Ausfahrt, darf nur über die hierfür eingerichteten und kenntlich gemachten Stellen erfolgen.
- Der Nürburgring ist Einbahnstraße und dementsprechend beschildert. Er wird in Uhrzeigerrichtung befahren.
- Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen. Es gilt das Rechtsfahrgebot. Überholen ist nur links gestattet. Driften ist verboten.
- Auf dem gesamten Nürburgring, einschließlich der Seitenstreifen, besteht absolutes Halteverbot, ausgenommen hiervon sind besonders gekennzeichnete Flächen. Verunfallte Fahrzeuge, sowie Fahrzeuge mit technischen Defekten, sind von diesem Verbot ausgeschlossen. Ebenso verboten ist das Wenden und Rückwärtsfahren auf dem Nürburgring.
- Ist ein Fahrzeug aufgrund eines techn. Defektes nicht mehr uneingeschränkt fahrbereit oder es treten Betriebsmittel aus, hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug unverzüglich in sicherer Position auf dem Randstreifen oder einer dafür geeigneten Stelle abzustellen. Der Vorfall ist unverzüglich dem Streckenmanagement (Tel: 08000 302 112) zu melden. Die Insassen haben sich unverzüglich hinter die Leitplanken in Sicherheit zu bringen. Ggf. ist der nachfolgende Verkehr aus sicherer Position durch Handzeichen zu warnen. Darüber hinaus ist das Fahrzeug nach näherer Weisung des Streckenmanagements durch den hierzu eingesetzten vom Nürburgring autorisierten Abschleppdienst aus dem Streckenbereich abschleppen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Fahrzeugführers. Private Abschleppfahrten sind nicht erlaubt.
- Die Verwendung von Rennreifen (z.B. Slicks) ist verboten.
- Autofahrer müssen angeschnallt sein, dies gilt auch für Personen auf den Rücksitzen. Kinder müssen mit den entsprechenden Rückhaltesystemen gesichert werden.
- Im Bereich von Unfall- und sonstigen Gefahrenstellen gilt absolutes Überholverbot. Diese sind in angemessener Geschwindigkeit, höchstens aber mit 50 km/h zu passieren. Die Signalgebung des eingesetzten Streckensicherungspersonals bzw. der Streckensicherungsfahrzeuge ist unbedingt zu beachten. Missachtungen werden mit Fahrverbot geahndet.
- Streckensperrungen infolge von Unfällen etc. werden durch Lichtzeichen (rote Ampel) angezeigt. Ein Auffahren auf den Nürburgring ist dann untersagt.
- Des Weiteren müssen die auf der Homepage kommunizierten Sicherheitsregeln und - hinweise ausdrücklich eingehalten werden
- Jegliche kommerzielle Nutzung der Zufahrten, Einzäunungen und anderen NG-eigenen Einrichtungen ist untersagt. Zeltaufbauten sind nicht gestattet. Die Anbringung von Werbebannern, Flyeraktionen etc. darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung der NG erfolgen.
- Bei den After Work Classics ist jegliche Art von Zeitmessung untersagt. Alle Arten von Zeitmessgeräten sind vor Antritt der Fahrt außer Betrieb zu nehmen. Das Personal von NG ist berechtigt, bei Missachtung den Antritt der Fahrt zu verweigern bzw. ein generelles Fahrverbot auszusprechen. Die After Work Classics dienen generell nicht zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten.
§ 3 - GESCHWINDIGKEIT
- Auf dem Nürburgring müssen die Grundregeln über die Fahrgeschwindigkeit gemäß§ 3 Abs. 1 StVO eingehalten werden (siehe unteren Auszug aus der StVO).
- Rennen mit Kraftfahrzeugen sind entsprechend§ 29 Abs. 1 StVO verboten. Dies schließt Geschwindigkeitsrekordversuche einzelner Kraftfahrzeuge ausdrücklich ein.
- Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Strecke sind einzuhalten.
§ 4 - HAFTUNG UND SCHÄDEN
- Das Befahren des Nürburgrings erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung der NG und der von ihr gestellten Personen. Dies gilt insbesondere für Schäden des Benutzers, die ihm aufgrund eigener Verstöße gegen die in§§ 2 und 3 geregelten Verpflichtungen entstanden sind. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung- auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen und nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung- auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen.
- Unfälle, technische Defekte sowie Beschädigungen an der Fahrbahn, den Banketten, den Einzäunungen, den Leitplanken oder anderen Einrichtungen des Nürburgrings sind unverzüglich dem Personal der NG zu melden. Zuwiderhandlungen werden als Unfallflucht zur Anzeige gebracht. Die entstandenen Schäden werden in einem Schadensprotokoll aufgenommen und sind vom Schädiger zu unterschreiben. Die Kosten für die Schadensbeseitigung, hierunter fällt auch der Einsatz des Streckensicherungspersonals bzw. der Streckensicherungsfahrzeuge, gehen zu Lasten des Verursachers. Die Stundentarife, die dem Verursacher von Unfällen, Streckenverunreinigungen etc. für Personal- und/oder Fahrzeugeinsätze berechnet werden, können auf Verlangen beim Streckenmanagement eingesehen werden. Die Geltendmachung eines im Einzelfall nachzuweisenden höheren Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Diese Regelung gilt auch für Einsätze, die nicht unfallbedingt sind, sondern auf einen technischen Defekt des Fahrzeuges oder auf den Verlust von Betriebsmitteln zurückzuführen sind.
- Die NG hat das Recht, wegen aller durch den Benutzer verursachten Schäden gern. Abs. 2 eine angemessene Abschlagszahlung in bar zu verlangen.
§ 5 - TAXIFAHRTEN
- Die Durchführung kommerzieller Taxifahrten, ob entgeltlich oder unentgeltlich, im Rahmen der After Work Classics ist ohne Genehmigung durch die NG untersagt. Eine kommerzielle Taxifahrt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Personenbeförderung Dritter, die der Erzielung oder Anbahnung eines unmittelbaren oder mittelbaren Gewinns und/oder Leistungserfolges dient. Hierzu zählt insbesondere die Anbahnung oder Vertiefung von Geschäftsbeziehungen zu Dritten, Verknüpfung mit weiteren Leistungen des Ausrichters und/oder Durchführenden der Taxifahrten, Firmenincentives (intern, extern), Gewinnspiele sowie das Versteigern von Mitfahrgelegenheiten über Internetauktionshäuser wie „eBay" und das Anbieten solcher Fahrten über Internetseiten, Zeitungsanzeigen etc.
- Ein Verstoß gegen Abs. 1 zieht ein sofortiges Hausverbot nach sich.
§ 6 - LÄRM/ UMWELT
- Jegliche Schädigung der Umwelt ist unverzüglich dem Streckenmanagement zu melden.
- Fahrzeuge, die die im Fahrzeugschein eingetragenen Lärmgrenzwerte bezüglich der Stand- und Fahrgeräusche nicht einhalten, sind vom Befahren des Nürburgrings ausgeschlossen. Außerdem dürfen der Lärmgrenzwert gemäß Nahfeldmessmethode (95 dB(A)) sowie der von der NG festgelegte maximale Schallleistungspegel (130 dB(A), gemessen bei der Vorbeifahrt) nicht überschritten werden. Die NG führt an der Strecke Schallmessungen durch und behält sich vor, Fahrzeuge, die die vorgenannten Lärmgrenzwerte überschreiten, von den After Work Classics auszuschließen, auch dann, wenn die Lärmgrenzwerte, die im Fahrzeugschein eingetragen sind, eingehalten werden. Ausgeschlossen werden ebenfalls Fahrzeuge mit defekter oder unzulässig veränderter Auspuffanlage.
- Ersatzansprüche oder Ansprüche auf Rückzahlung der Fahrgebühr bestehen bei einem gern. Abs. 2 ausgesprochenen Fahrverbot nicht.
§ 7 - SONSTIGES
- Den Weisungen des Personals der NG ist unbedingt Folge zu leisten.
- Foto-, Film- und Videoaufnahmen während der laufenden After Work Classics sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die NG.
Inhaber von Fahrerlaubnissen gemäß § 1, die selbst während des Befahrens des Nürburgrings nicht von Dritten (auch kommerziellen Fotografen) fotografiert oder gefilmt werden wollen, haben vor Auffahrt auf den Nürburgring im Seitenbereich der Front- und Heckscheibe durch Anbringen von Hinweiszeichen zu dokumentieren, dass diese solchen Foto- oder Filmaufnahmen widersprechen. Die entsprechenden Hinweiszeichen erhalten Sie im Ticketcontainer. - Jegliche Art der gewerblichen Nutzung der After Work Classics bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die NG. Fahrertrainings oder Einweisungsfahrten durch dritte Anbieter oder Privatpersonen sind während der After Work Classics grundsätzlich verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Fahrschulen.
- Einweisungsfahrten (Guidefahrten) jeglicher Art paarweise oder in Kolonne als auch Lehrgangsformate sind verboten. Zuwiderhandlungen werden mit einem Fahrverbot für die entsprechenden Fahrer geahndet. Ersatzansprüche oder Ansprüche auf Rückzahlung der Fahrgebühr bestehen im Falle eines solchen Fahrverbotes nicht.
- Schulungsfahrten, die der Erhöhung der Sicherheit bei den After Work Classics dienen, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der NG.
- Die NG behält sich vor, stichprobenartig die Identität des Saisonkartenbenutzers sowie aller registrierten Nutzer zu überprüfen. Im Falle des Missbrauchs der Saisonkarte oder registrierten Karte (z.B. Übertragung) wird das Konto des Nutzers ohne Erstattung des Kaufwertes gesperrt. Weiterhin behält es sich die NG vor, den jeweiligen Personen ein Fahrverbot zu erteilen und den Missbrauch anzuzeigen.
- Die NG führt in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen technische Kontrollen an der Zufahrt durch. Fahrzeuge, die dabei Mängel aufweisen bzw. eine Gefährdung für andere Nutzer darstellen, werden von den After Work Classics ausgeschlossen. Ersatzansprüche können hieraus nicht gestellt werden.
- Die Strecke kann jederzeit aus nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Unfall, Witterung, Streckenbeschaffenheit etc.) sofort gesperrt werden. Ersatzansprüche können daraus nicht gestellt werden.
- Datenschutzhinweise der NG finden Sie unter www.nuerburgring.de/datenschutz
§ 8 - SANKTIONEN
- Für schuldhafte Verstöße des Nutzers gegen die Fahrordnung wird zwischen dem Benutzer und der NG eine Vertragsstrafe in Höhe von € 250,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfzig) für jeden Verstoß zu Gunsten der NG vereinbart. Durch die Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches neben der Vertragsstrafe ausdrücklich nicht ausgeschlossen.
- Die NG behält sich das Recht vor, bei erheblichen schuldhaften Verstößen gegen diese allgemeinen Bedingungen für das Befahren des Nürburgrings dem Benutzer Fahrverbot zu erteilen. Art und Umfang des Fahrverbots für die verschiedenen Verstöße können bei der NG erfragt werden.
§ 9 – WEBCAM
- Der Fahrzeugführer nimmt zur Kenntnis, dass sowohl an der Zufahrt zur Nürburgring Nordschleife als auch an der Start- und Zielgeraden der Grand-Prix-Strecke 360°-Webcams installiert sind, die im Internet durch folgende Links https://nuerburgring.panomax.com/grand-prix und https://panorama.nuerburgring.de/nordschleife-start und auf der Website des Nürburgrings abgerufen werden können. Die gezeigten Bilder werden in bestimmten Zeitabständen (frühestens nach 5 Minuten) aktualisiert. Personen werden verpixelt dargestellt und sind demnach auf den Bildern nicht zu erkennen. Die Archivfunktion wurde deaktiviert, so dass Bilder, die zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen wurden, nicht mehr eingesehen werden können.
Auszug aus der StVO § 3 Abs. 1
„Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“ ...
