NÜRBURGRING DRIVING ACADEMY
Stand: 03. Februar 2025
I. GELTUNGSBEREICH
Die Anmeldung sowie Teilnahme an den von der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG, nachstehend NG genannt, angebotenen Events, Anmietungen und Trainings/Fahrerlehrgängen erfolgt zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit diese von der NG ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
II. BUCHUNG
Der Kunde/Teilnehmer erkennt mit der Buchung/Abgabe seiner Anmeldung oder seines unterschriebenen Angebotes die Geltung der nachfolgenden Bedingungen an. Mit Bestätigung des Vertrags durch die NG und deren Zusendung an den Kun-den/Teilnehmer erfolgt die Annahme und somit der Vertragsschluss. Es gelten die zum Zeitpunkt der Anmeldung aktuellen Preise gemäß Preisliste der NG. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt die Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Zu mündlichen Nebenabreden sind die Mitarbeiter von NG nicht befugt.
Ist der Kunde/Teilnehmer nicht gleichzeitig der Veranstalter (sondern z.B. ein Vermittler oder eine Agentur), hat er den Veranstalter schriftlich im Vertrag zu benennen und ihn von den vertraglichen Pflichten in Kenntnis zu setzen. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Kunde/Teilnehmer wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen. Der Kunde/Teilnehmer bleibt auf Grundlage des bestehenden Vertragsverhältnisses für die Erfüllung aller Pflichten verantwortlich, die der Veranstalter nach dem Wortlaut und nach Maßgabe dieser Bedingungen zu erbringen hat. Wird im Vertrag neben dem Kunden/Teilnehmer kein Dritter als Veranstalter benannt, gilt der Kunde/Teilnehmer gleichzeitig als Veranstalter.
III. LEISTUNGEN / VORAUSSETZUNGEN
Die Leistungen der NG umfassen die Durchführung des Events/Trainings gemäß Angebot und/ oder Vereinbarungen gemäß Kursprogramm und/oder Ablaufplan. Bei Fahraktivitäten muss der Kunde/Teilnehmer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (Kl. B) sein und diese am Trainingstag vorlegen. Die von der NG durchgeführten Events/Trainings dienen nicht zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern zur Verbesserung des Fahrkönnens. Für die Teilnahme an den Lehrgängen müssen die Kun-den/Teilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Teilnahme an den Formel Racing Kursen auf dem Nürburgring ist Folgendes zu beachten: Körpergröße < 1,90 m, Körpergewicht < 110 kg, Schuhgröße < 47 und Helmgröße < 58Grundsätzlich entscheidet die proportionale Verteilung von Körpergewicht und Körpergröße über eine mögliche Teilnahme. Zudem ist zu beachten, dass die Fahrzeuge über eine Kupplung verfügen und daher Erfahrung im Umgang mit einem Schaltgetriebe erforderlich ist. Für die Teilnahme an den Co-Pilot Fahrten gilt eine Körpergröße < 1,95 m und ein Körpergewicht < 115 kg. Die Events/Lehrgänge werden grundsätzlich in deutscher und/ oder englischer Sprache durchgeführt. Weitere Sprachen können bei NG erfragt werden. NG be-hält sich vor, Kunden/Teilnehmern die die Trainingssprache nicht sprechen und/ oder nicht ausreichend verstehen und dadurch sicherheitsrelevanten Anweisungen nicht Folge leisten können, von der Teilnahme am Event/Training auszuschließen. In einem solchen Fall erfolgt keine Erstattung der (anteiligen) Teilnahmegebühr. Im Rahmen bestimmter Fahraktivitäten wird dem Teilnehmer ein Funkgerät ausgehändigt. Nach Beendigung der Lehrgänge ist das zur Verfügung gestellte Funkgerät an NG zurück zu geben. Bei Verlust oder Beschädigung trägt der Kunde/Teilnehmer die entsprechenden Kosten. Die Anreise zum Veranstaltungsort und/ oder etwaige Beherbergungskosten sind nicht in den Leistungen der NG enthalten. Die Kosten hierfür sind vom Kun-den/Teilnehmer selbst zu tragen, außer diese Leistungen sind Bestandteil des Angebotes von NG.
IV. BEWIRTSCHAFTUNG / MERCHANDISING
Der Kunde/Teilnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Speisen, Getränke, Erfrischungen oder dergleichen auf dem Gelände, in den Hallen oder Räumen gegen Entgelt anzubieten bzw. mit in die Räumlichkeiten einzubringen.
Hinsichtlich der Durchführung von Hospitality gelten folgende Regelungen:
Bei der Bewirtung von Teilnehmern, Personal, Partnern, Gästen des Kunden ist die Wahl des Caterers mit dem Vermieter abzustimmen. Dem Kunden/Teilnehmer stehen hierbei die von der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG autorisierten Gastronomieunternehmen zur Auswahl. Eine entsprechende Liste kann auf Anfrage von der Nürburgring 1927 GmbH Co KG. zur Verfügung gestellt werden. Insofern nicht ausdrücklich freigegeben, darf die Beauftragung des Caterings ausschließlich über die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG erfolgen. Ein Verkauf von Speisen und Getränken gegen Entgelt, an Teilnehmer und Besucher ist in keinem Fall gestattet.
Der Kunde/Teilnehmer ist verpflichtet, die von der Nürburgring 1927 im Außenverhältnis eingegangenen Markenbindungen und Bezugsverpflichtungen (z. B. Bier, Soft Drinks, Energy Drinks etc.) zu beachten. Für die geführten Sortimentslisten besteht eine Abnahmepflicht für den Kunden/Teilnehmer. Eine Liste der von Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG eingegangenen Marken- und Lieferantenverbindungen kann zur Verfügung gestellt werden.
Die Errichtung jedweder Form von Gastronomie-, Catering- und Bewirtungseinrichtungen in Form fliegender Bauten oder anderer Unterbringungs- und Sitzmöglichkeiten auf den angemieteten Modulen ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG.
Dem Kunden/Teilnehmer ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden oder Gewerbetreibende, wie beispielsweise Merchandiser oder Zubehörverkäufer zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Der Mieter ist verpflichtet, die Teilnehmer, Renn-dienste, und Sonstige darüber zu informieren, und das Verbot zu überwachen.
V. VERSICHERUNG
Für firmeneigene, von NG selbst durchgeführte Kurse schließt NG zur Abdeckung der im Rahmen des Events/ Trainings entstehenden Unfallrisiken für die Teilnehmer eine Unfallversicherung mit folgenden Deckungszusagen ab:
- Tod 15.000,00€
- Invalidität 30.000,00€
Außerdem besteht während des Events/ Trainings eine Haftpflichtversicherung für Fremdschäden mit folgenden Deckungszusagen:
- Personenschäden 1.500.000,00€
- Sachschäden 500.000,00€
- Vermögensschäden 50.000,00€
Versicherungsschutz besteht nur bis zu den angegebenen Höchstbeträgen und leicht fahrlässigem Verhalten des Kunden/Teilnehmers. Bei grober Fahrlässigkeit von Vorsatz sowie Überschreiten der Höchstsummen besteht kein Versicherungsschutz.
Ist der Kunde/Teilnehmer Veranstalter, ist er verpflichtet, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 7,5 Mio. Euro (siebeneinhalb Millionen Euro) und für Vermögensschäden in Höhe von mindestens 1 Mio. Euro (eine Million Euro) abzuschließen. Der Kunde/Teilnehmer hat auf Verlangen von NG einen Nachweis über den Abschluss der Versicherung vorzulegen.
VI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
NG haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die außer im leistungstypischen Bereich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der NG zurückzuführen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreis – beruhen. Im Übrigen ist der Kunde/Teilnehmerverpflichtet, NG rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.
Ausdrücklich im Angebot als in fremden Namen vermittelt beschriebene Fremdleistungen anderer Unternehmen unterliegen nicht der Haftung der NG. Im Falle einer solchen Vermittlung ist die Haftung für Vermittlungsfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten des DMSB, des ADAC, den ADAC-Regionalclubs und anderen Personen, die mit der Organisation des Events/Trainings in Verbindung stehen.
NG übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Kunden/Teilnehmer oder in seinem Auftrag von Dritten eingebrachten Gegen-stände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenstände, soweit NG keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat.
VII. HAFTUNG DES TEILNEHMERS FÜR SCHÄDEN
Der Kunde/Teilnehmer haftet für Schäden an Gebäude, Strecke (z. B. an Schutzplanken, Grünflächen, etc.) und Inventar, die durch ihn verursacht wurden. Der Kunde/Teilnehmer hat NG unmittelbar während der Veranstaltung alle Unfälle und Beschädigungen der Anlagen unverzüglich zu melden.
VIII. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN FÜR FAHRAKTIVITÄTEN
Während der Dauer des gesamten Trainings sind die Beauftragten der NG dem Kunden/Teilnehmer gegenüber weisungsbefugt. Die NG weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kunde/Teilnehmer sich im Rahmen des Trainings äußerst diszipliniert zu verhalten hat, und die Anordnungen sowie Hinweise des Instruktors zu befolgen hat. Aus Sicherheitsgründen besteht während des gesamten Trainings für alle Kunden/Teilnehmer Überholverbot. Ausnahmen bei einzelnen Übungen werden durch ausdrückliche Weisungen des für die jeweilige Übung verantwortlichen Instruktors der NG geregelt. Das Anlegen der Sicherheitsgurte ist für alle Kunden/Teilnehmer zwingend vorgeschrieben. Die Kunden/Teilnehmer dürfen sich ausschließlich in dem vom Instruktor beschriebenen Sicherheitsbereich aufhalten. Während des gesamten Trainings gilt absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Alkoholisierte Kunden/Teilnehmer oder Kunden/Teilnehmer unter Drogeneinfluss werden von dem Training ausgeschlossen. Das Befolgen dieser Regeln ist für die Gewährleistung der Sicherheit unerlässlich.
Bei Verstößen gegen diese Regeln ist NG ohne weitere Vorwarnung berechtigt, Kunden/Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an dem Training auszuschließen. Eine Rückzahlung der vom Kunden/Teilnehmer bereits erbrachten Zahlung erfolgt in diesen Fällen nicht. Der Kunde/Teilnehmer haftet für jeglichen Personen-, Sach- und/ oder Vermögensschaden, der NG dadurch entsteht, dass der Kunde/Teilnehmer vorstehende Regelungen nicht beachtet. Für die Teilnahme an dem Training ist eine körperlich gute Verfassung erforderlich. Der Kunde/Teilnehmer erklärt, dass ihm eigene gesundheitliche Beschwerden, einschließlich Nerven- und Gemütsleiden nicht bekannt sind. NG weist daraufhin, dass Tiere aus Sicherheitsgründen an der Strecke nicht gestattet sind.
IX. VIDEOÜBERWACHUNG, FILM- UND FOTOAUFNAHMEN
Um ein höchst mögliches Maß an Sicherheit für die Besucher, die Mitarbeiter sowie für die Anlagen und Einrichtungen des Nürburgrings zu gewährleisten, wird der Nürburgring videoüberwacht. Regelmäßig werden auf dem Nürburgring Film- und Fotoaufnahmen angefertigt. Soweit möglich, werden diese Bereiche zuvor kenntlich gemacht. Foto- und Filmaufnahmen für rein private Zwecke außerhalb der gekennzeichneten Sicherheitsbereiche sind gestattet, soweit hiervon andere Besucher nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Foto- und Filmaufnahmen im Rahmen einer Anmietung der Nürburgring-Flächen (z.B. Strecke, Fahrerlager, Gebäude, Räume etc.) sind bis spätestens fünf Werktage vor Streckentermin/-nutzung unter Bekanntgabe des Verwendungs-zwecks bei der NG anzumelden (Anlage 9) und seitens der NG grundsätzlich genehmigungspflichtig. Wird das im Rahmen einer Streckenanmietung angefertigte Foto- und Filmmaterial für werbliche, kommerzielle und gewerbliche Zwecke produziert und verwendet (z.B. Produktvermarktung), ist dessen Nutzung grundsätzlich kostenpflichtig und bedarf der vorherigen Sichtung und Freigabe seitens der NG. Dient das Fotomaterial ausschließlich zur Bewerbung der eigenen Veranstaltung am Nürburgring sowie der Vor- und Nachberichterstattung bzw. werden den Teilnehmern zur privaten Nutzung kostenfrei zur Verfügung gestellt, sind die Aufnahmen nicht kostenpflichtig. Die Foto- und Filmaufnahmen sind dennoch anmelde- und genehmigungspflichtig. Die Einbindung eines NG Logos ist in diesem Fall nicht gestattet. Die zum Zeitpunkt der Foto- und Filmaufnahmen aktuellen Namings, Werbeanlagen und Bezeichnungen der Nürburgring Flächen (z.B. Strecke, Fahrerlager, Gebäude, Räume et.). dürfen nachträglich nicht bearbeitet, verändert, entfernt oder mit neuen Darstellungen von Werbepartnern überdeckt werden. Das Einbringen neuer Werbepartner ist seitens der NG zustimmungsbedürftig. Die Benutzung des Luftraums über der Rennstrecke während der Veranstaltung bedarf der vorherigen Aufstiegserlaubnis des Vermieters und ist nur unter Beachtung der behördlichen Auflagen gestattet. Insbesondere ist zu beachten, dass der Aufstieg eines unbemannten Luftfahrtgerätes ohne/mit Verbrennungsmotor jeglicher Gesamtmasse zum Zwecke der Erstellung von Luftbildaufnahmen immer der vorherigen Erteilung einer Aufstiegserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) bedarf, und dass der Aufstieg von unbemannten Fluggeräten (Drohnen/Mikrokopter) bei Motorsportveranstaltungen gemäß DMSB Veranstaltungsreglement für den Automobil- und Motorradsport verboten ist. Genehmigungen für einen Drohnenaufstieg sind zwingend mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Aufstieg beim Landesamt Mobilität, Fach-gruppe Luftverkehr einzuholen. Entsprechende Antragsformulare sind im Internet unter folgender Adresse erhältlich: https://lbm.rlp.de/themen/luftverkehr/drohnen-uas-/-modellflug Vom Kunden/Teilnehmer evtl. gemachte Fo-to- oder Videoaufnahmen dürfen von NG veröffentlicht werden. Mit Unterzeichnen des Anmeldeformulars/ Sicherheitsvorschriften erklärt der Kunde/Teilnehmer hierzu seine Einwilligung.
X. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Vertragspartner bei b2b Events oder Veranstalter zahlen 50 % der Auftragssumme gegen Rechnung bei Buchungsbestätigung durch die NG, den Rest gegen Rechnung nach dem Event/Training. Bei Einzelanmeldungen ist eine Zahlung in Höhe von 100 % der Lehrgangsgebühr sofort fällig. NG ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn
- die vom Kunden/Teilnehmer zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet worden sind
- der Kunde/Teilnehmer gegen diese Bedingungen verstößt
- der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wurde
- der Kunde/Teilnehmer bei Vertragsschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch oder für eine politische Partei oder eine religiöse bzw. „scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird
- gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen versammlungsstättenrechtliche Vorschriften oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Kunden/Teilnehmer verstoßen wird
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden/Teilnehmer eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde
Macht NG von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der hier genannten Grün-den Gebrauch, behält sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Zahlungen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
XI. GUTSCHEINE
Bei Gutscheinen ist die Lehrgangsgebühr in voller Höhe per Lastschrift, Kreditkarte oder Vorab- Überweisung zu bezahlen, nach Zahlungseingang erfolgt der Versand. Gutscheine berechtigen den Inhaber erst dann zur Lehrgangsteilnahme, wenn die Lehrgangsgebühr vom Kunden/Teilnehmer vollständig und rechtzeitig bezahlt worden ist. Gutscheine können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren eingelöst werden. Diese dreijährige Einlöse Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Die Barauszahlung von Gutscheinen ist nicht möglich. Der Verkauf von Gutscheinen mit Preisaufschlag ist unzulässig. Für Gutscheine, die außerhalb der Geschäftsräume von NG und/ oder als Fernabsatzverträge (zum Beispiel telefonisch, per Email oder Online-Bestellung) erworben wurden, gilt folgendes Widerrufsrecht:
Der Kunde/Teilnehmer hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Wider-rufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses (Im Falle eines Dienstleistungsvertrages), an dem der Kun-de/Teilnehmer oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, den Gutschein in Besitz genommen haben bzw. hat. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde/Teilnehmer NG mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Wider-rufsfrist reicht es aus, dass der Kunde/Teilnehmer die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechtes vor Ablauf der Wider-rufsfrist absendet.
XII. STORNIERUNG / UMBUCHUNG VOR LEHRGANGSBEGINN
1. Führt der Kunde/Teilnehmer aus einem vom NG nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, hat NG die Wahl, gegenüber dem Kunden/Teilnehmer statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Pauschale geltend zu machen. NG ist in diesem Falle berechtigt, nachstehende Pauschale, bezogen auf die vereinbarten Entgelte zu verlangen. Bei Absage der Veranstaltung
- Bei Rückgabe von Gutscheinen: 50% an Besteller des Gutscheins
- Ab Angebotsannahme bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 10%
- Ab 6 Monate bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30%
- Ab 3 Monate bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 60%
- Ab 2 Monate bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 90%
- Ab 1 Monat bis Veranstaltungsbeginn oder bei Nicht-Erscheinen 100%
Jede Absage bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kunde/Teilnehmer hat das Recht nachzuweisen, dass ein Scha-den nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Ist NG ein höherer Schaden entstanden, als er nach Maßgabe der Pauschale zu ersetzen wäre, kann sie den Schaden in entsprechender Höhe ersetzt verlangen. Die Nachweisepflicht liegt in diesem Falle bei NG. Die oben genannten Fristen beziehen sich auf den Eingang der Rücktrittsmeldung bei NG Zahlungen sind frei von Bankspesen und ohne Abzug zu leisten. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn NG wegen fehlen-der Zahlung des Kunden/Teilnehmers, nach angemessener Fristsetzung, die Erfüllung des Vertrages ablehnt und Schadenersatz verlangt. Dem Kunden/Teilnehmer bleibt vorbehalten, den Nachweis eines niedrigeren oder das Nichtvorliegen eines Schadens zu führen. Zahlungen sind frei von Bankspesen und ohne Abzug zu leisten. Kosten wie z. B. VISA-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie über NG an einen Reiserücktrittversicherer gezahlte Versicherungsprämie können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
2. Weitervermarktung von Anmietungen & Events im Firmenkundenbereich
Eine bereits gezahlte Gebühr für ein Event/Training wird auf die Pauschale angerechnet. Sollte das Event/Training und sonstige stornierte Rahmenleistungen an einen Dritten vermarktet werden können und es gelingt NG es aus der Summe des vom Kunden/Teilnehmer zu zahlenden Entgeltes aus der neuen Vereinbarung zwischen NG und dem Dritten mehr als 100% des ursprünglichen Entgeltes für das stornierte Event/Training zu erzielen, so wird die Pauschale um die überschüssigen Einnahmen anteilig verringert. Für den Fall, dass NG durch die Weitervermarktung das gleiche Entgelt für das stornierte Event/Training erzielen konnte, wird dem Kunden/Teilnehmer die geleistete Pauschale abzgl. einer Bearbeitungsgebühr von maximal 250€ komplett erstattet.
3. Weitervermarktung von Teilnahmen an einem Fahrtraining
Statt der Stornierung kann der Kunde/Teilnehmer seine Teilnehmerberechtigung auf einen geeigneten Ersatzteilnehmer über-tragen. Im Falle einer Übertragung an einen Ersatzteilnehmer entstehen dem Kunden/Teilnehmer keine gesonderten Storno-kosten. Die Umbuchung eines Termins ist nur durch Stornierung des Teilnahmevertrags mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Sollte es NG gelingen, den stornierten Teilnahmeplatz weiter zu vermarkten, erhält der Kunde/Teilnehmer die Möglichkeit, an einem alternativen Trainingstermin teilzunehmen, sofern dieser Alternativtermin innerhalb der Gültigkeitsfrist des ursprünglichen Gutscheins liegt.
XIII. REISE-RÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG
Eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist in der Gebühr für das Event/Training nicht eingeschlossen. NG empfiehlt Einzelkunden, eine solche Versicherung abzuschließen, dies muss spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Nennbestätigung/Terminbestätigung, jedoch vor Lehrgangsbeginn, geschehen. Mit der Abwicklung eines Schadensfalls ist NG nicht befasst.
XIV. RÜCKTRITTSRECHT / TERMINVERLEGUNG DURCH NG / ABBRUCH EINES LEHRGANGES / TRAININGS / EVENTS
NG hat das Recht, bis zu einem Monat vor dem Veranstaltungszeitpunkt die Terminzusage zu widerrufen, wenn die Terminverlegung einer Nürburgring-Großveranstaltung oder die Einfügung einer weiteren Großveranstaltung dieses erfordert. Voraussetzung ist, dass diese Großveranstaltung nur durchgeführt werden kann, wenn auch die gemietete Anlage dafür zur Verfügung steht. Ersatzansprüche des Kunden/Teilnehmers sind ausgeschlossen. In solchen Fällen wird die Lehrgangsgebühr oder der Anzahlungsbetrag zurückerstattet, es sei denn der Kunde/Teilnehmer nimmt einen Ersatztermin wahr. NG kann aus wichtigen Gründen kurzfristig eine Änderung des Programmes (z.B. wetterbedingt etc.) oder eine Änderung der einzusetzenden Fahrzeuge vornehmen (z.B. bei Co-Pilot). In einem solchen Fall hat der Kunde/Teilnehmer kein Anrecht auf Rückerstattung der Lehrgangsgebühr.
NG behält sich das Recht vor, einen Einzelkunden-Termin bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl im Vorfeld abzusagen. In solchen Fällen wird ein Alternativtermin vereinbart. Muss ein bereits angefangener Lehrgang aus wichtigem Grund (bei höherer Gewalt, z. B. Naturkatastrophen, Terrorismus, etc. die das Event/Training unmöglich machen oder eine zu hohe Gefährdung für Kunden/Teilnehmer und Fahrzeuge darstellen) abgebrochen werden, wird die Lehrgangsgebühr anteilig zurückerstattet. Weiter-gehende Ansprüche des Kunden/Teilnehmers sowie Dritter sind ausgeschlossen.
XV. GEWÄHRLEISTUNG / SCHADENERSATZ
Wird der Event/Training infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde/Teilnehmer den Preis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn NG eine angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leis-ten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von NG verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden/Teilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; in der Regel jedoch nur dann, wenn der Mangel so erheblich ist, dass eine Minderung des Preises von mindestens 50 % gerechtfertigt ist.
Ein Recht auf Abtretung jeglicher Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche des Teilnehmers/Kunden aus Anlass des Lehrgangs/Trainings/Events, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen anderer Kunden/Teilnehmer im eigenen Namen. Die Mitarbeiter von NG sind nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
XVI. MITWIRKUNGSPFLICHT
Der Teilnehmer/Kunde ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich vor Ort zur Kenntnis zu geben. Dort wird für Abhilfe gesorgt, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht ein.
XVII. BEHANDLUNG VON BEANSTANDUNGEN, AUSSCHLUSSFRISTEN FÜR ANSPRÜCHE UND VERJÄHRUNG
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung des Lehrgangs/Trainings/Events hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber NG geltend zu machen. Deliktische Ansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber NG geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Ansprüche schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur noch dann geltend gemacht werden, wenn der Kunde/Teilnehmer an der Einhaltung ohne sein Verschulden gehindert war.
Der Kunde/Teilnehmer und NG vereinbaren für vertragliche Ansprüche des Kunden/Teilnehmers eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Deliktische Ansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem das Event/Training nach dem Ver-trag enden sollte. Hat der Kunde/Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an NG oder ihr Haftpflichtversicherer die Ansprüche zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
XVIII. ANMELDUNG DURCH DRITTE
Soweit die Anmeldung/Buchung nicht durch den Kunden/Teilnehmer selbst erfolgt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass der Kunde/Teilnehmer über diese Schulungsbedingungen vollständig informiert wird. Eventuelle Pflichtverletzungen des Kunden/Teilnehmers, die zu seinem Ausschluss von der weiteren Teilnahme führen hat sich der Auftraggeber zuzurechnen.
XIX. DATENSCHUTZ
Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Teilnehmer/Kunden an NG übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Dienstleister für eventbegleitende Services erhalten von NG zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Kun-den/Teilnehmers übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Kun-den/Teilnehmers nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt NG die Daten des Kunden/Teilnehmers zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene eventbegleitende Angebote.
Personenbezogene Daten des Kunden/Teilnehmers können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für das Event/Training den zuständigen Stellen/Behörden insbesondere der Polizei, Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/und Rettungsdienst übermittelt werden.
NG verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Kunden/Teilnehmer erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorschriften nah 10 Jahren von NG gelöscht, sofern die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt wird.
Sollte ein Kunde/Teilnehmer mit der Speicherung oder im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird NG auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Teilnehmer/Kunde unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die NG über ihn gespeichert hat.
XX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Nürburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Kun-de/Teilnehmer Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Koblenz als Gerichtsstand vereinbart.
XXI. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen, oder der „Sicherheitsbestimmungen“ Veranstaltungen unwirksam sein oder wer-den, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.